Dorfchronik

Einlieferung eines Verbrechers

War im Dorf ein Verbrechen begangen worden, war jeder verpflichtet, die "Vierer" zu benachrichtigen. Diese hatten die Verhaftung vorzunehmen. Notfalls mußte das jeder Bürger tun. Dabei war der "Fahngülden" zu verdienen. Wenn er allein dazu nicht in der Lage war, mußte er das "Centgericht" erheben, dh. alle Bürger um Beistand anrufen.

Der Centgraf war berechtigt, mit seinen Knechten in die centunmittelbaren Orte Eußenhausen, Frickenhausen, Hendungen, Mittelstreu, Oberstreu und Wolfsmannhausen "einzufallen", um den Täter zu verhaften. In den übrigen Orten war das Aufgabe der Vierer. War für den Gefangenen eine Begleitung notwendig, konnten die Vierer soviele Männer dazu aufrufen, als sie brauchten. Wer die Hilfe verweigerte, hatte schwere Strafe zu erwarten.
"Und wo eine genothzucht wurde, so soll sie laufen mit gestraubtem Haar, mit nasser Mutzen, ihren Schleyer an der Hand tragen, allmenninglich wer ihr begegnet, um Hilfe anschreyen über den Thäter,schweigt sie aber ditsmal, sol sie hinfüro auch stillschweigen".
Wenn Wegelagerer die Straße unsicher machten oder Raubritter von ihren Burgen aus Raubzüge in die Centorte unternahmen, hatten die Bürger der o.a. Centorte zu "folgen und zu reißen". Nur die Bewoher der Adels- und Klosterhöfe waren ausgenommen. Im Notfall mußten Mellrichstadt, Mitelstreu, und Oberstreu und Wolfmannshausen je 2 Männer mit einem Wagen und 4 Pferde mitschicken, Berkach, Frickenhausen und Hendungen aber 3 Personen mit 2 Wagen und 6 Pferden. Während der Verfolgung der Verbrecher mußten sich die Bauern selbst verköstigen, die von Mittelstreu und Oberstreu nur in den ersten 3 Tagen. Für die übrigen zahlte die Gemeindekasse.

Gelang es einem gejagten Verbrecher in einem Kirchhof (die Kirche hatten Asylrecht) Zuflucht zu finden, "alsdann soll mansie rein lassen, kommen aber die Feind (Verfolger), soll man sie nicht rein lassen".